Satzung

des Trägervereins Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen e.V. 

Stand: 27.03.2025 

§1 Name und Sitz des Vereins

  Der Verein führt den Namen „Trägerverein Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen e.V.“ und hat seinen Sitz in                Denkershausen.

 

§2 Zweck des Vereins

  1.

     Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Dorfgemeinschaft in                                                             Denkershausen/Wiebrechtshausen.    

     Der Satzungszweck wird durch die Betreibung und Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses in Denkershausen           mit dem Jugendraum und dem Spielplatz, sowie die Organisation und Durchführung von dörflichen, sozialen und             kulturellen Veranstaltungen verwirklicht.

  2.

     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an                           Vereinsmitglieder, die über den Ersatz solcher notwendigen Aufwendungen hinausgehen, die durch Tätigkeiten im           Auftrage des Vereins entstanden sind, werden aus Mitteln des Vereins nicht gewährt.

  3.

     Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck des Vereins gedeckt sind oder durch                                   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4.

     Das Dorfgemeinschaftshaus soll vorrangig jedem Einwohner der Ortschaft Denkershausen/Wiebrechtshausen, den         Gewerbetreibenden, Vereinen und Verbänden in Denkershausen/Wiebrechtshausen zur Nutzung (gegen Entgelt) zur       Verfügung stehen. Über die Vergabe des Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der für Vorstand.

  5.

     Als Grundlage für die Nutzung dient die Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftseinrichtungen der Stadt                 Northeim und die Benutzungsverordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen in ihrer jeweiligen aktuellen       Fassung.

 

§3 Mitgliedschaft

  1.

     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die volljährig ist und den Vereinszweck materiell                   und/oder ideell fördern will.

  2.

     Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  3.

     Die Mitgliedschaft endet

     a) durch Austritt

     b) durch Ausschluss

     c) durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

  4.

     Der Austritt ist zum Ende jeden Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand ein Vierteljahr vorher schriftlich               zugegangen sein.

  5.

     Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Bestätigung eines solchen                     Beschlusses hat durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.

     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn

     a) ein wichtiger Grund vorliegt (nicht satzungskonformes Verhalten eines Mitglieds)

     b) ein Mitglied mit Zahlungspflichten länger als zwei Monate im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung erfolglos       geblieben ist.

     Vor einer entsprechenden Beschlussfassung im Vorstand ist das Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Der           Beschluss des Vorstandes und die Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Mitglied                 schriftlich mitzuteilen.

 

§4 Beiträge und Spenden

     Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres           durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss fest. Der Vorstand beschließt über das Verfahren zur Erhebung       der Mitgliedsbeiträge. Geleistete Spenden und Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht                           zurückerstattet.

 

§5 Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Organe des Vereins

  1.

     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2.

     Der Vorstand besteht aus

     a) einer/einem Vorsitzenden

     b) einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter

     c) einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister

     d) einer Schriftführerin /einem Schriftführer

  3.

     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln                   gewählt. In geraden Kalenderjahren werden die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und in           ungeraden Kalenderjahren die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Schriftführerin/der Schriftführer gewählt.

  4.

     Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die             Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die                                 Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines                   Nachfolgers im Amt.

  5.

     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die               restliche Amtszeit.

  6.

     Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz der in Ausführung         ihrer Aufgaben entstandenen notwendigen Auslagen.

  7.

     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Eine ordentliche                 Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen             können jederzeit, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder 1/5 der Mitglieder es beantragen, einberufen                   werden und ist innerhalb von zwei Monaten anzuberaumen und abzuhalten. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage;           mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt per Post oder per Mail. Die                   Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

 

§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1.

     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der                                 Mitgliederversammlungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  2.

     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung ist die/der Vorsitzende oder die/der           Stellvertreter/in jeweils im Zusammenwirken mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes berechtigt.

  3.

     Die Vorsitzende/der Vorsitzende, in Abwesenheit die Stellvertreterin/der Stellvertreter, beruft und leitet die                         Mitgliederversammlung. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll         zu fertigen, das von der Protokollführerin/von dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin/ dem                         Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Protokolle sind jeweils in der Folgezusammenkunft zur Genehmigung         vorzulegen.

  4.

      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, in Abwesenheit die Stellvertreterin/der            Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei        Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.          Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters. Die Beschlüsse              des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der            Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  5.

     Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle             Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie/er hat der Mitgliederversammlung jährlich nach Ablauf des                               Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

  6.

     Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder           Art für den Verein zu ermächtigen.

  7.

     Der Vorstand ist berechtigt zur Finanzierung des Dorfgemeinschaftshauses Kreditverhandlungen                                       (Zwischenfinanzierung) vorzunehmen.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1.

     Die Mitgliederversammlung hat

     a) den Vorstand zu wählen

     b) zwei Kassenprüfer zu wählen

     c) den Jahresbericht des Vorstandes und

     d) den Kassenbericht und

     e) den Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen

     f) Entlastung für Vorstand und Schatzmeister/in zu erteilen

     g) evtl. Vorstandsmitglieder abzuberufen

     h) etwaige Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes zu prüfen

     i) Satzungsänderungen und

     j) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

     Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich und mindestens zwei Wochen vor den Versammlungen dem Vorstand             vorliegen.

  2.

     Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig, soweit Einsprüche gegen die Einberufung nicht vorliegen.               Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

  3.

     Satzungsändernde Beschlüsse und solche über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der                 erschienenen Mitglieder des Vereins.

  4.

     Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich, es sei denn, dass eine geheime Abstimmung oder Wahl von 1/4 der           erschienenen Mitglieder beantragt wird.

 

§9 Kassenprüfung

  1.

     Die Vereinskasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kassenprüfungsbericht der ordentlichen                       Mitgliederversammlung vorzulegen.

  2.

     Für die Durchführung der Kassenprüfung werden zwei Mitglieder gewählt; die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Um einen       kontinuierlichen Wechsel zu erreichen, ist jedes Jahr eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer zu wählen. Eine                     Wiederwahl ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Ende der vorherigen Amtszeit möglich.

 

§10 Formale Satzungsänderungen

     Formale Änderungen des Satzungstextes, die von dem Amtsgericht oder dem Finanzamt gefordert werden, können         vom Vorstand in eigener Verantwortung vorgenommen werden.

 

§11 Auflösung des Vereins

     Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Northeim mit der Maßgabe, es dem Ortsrat                   Denkershausen zur Verfügung zu stellen, damit es dieser zur Förderung der Dorfgemeinschaft in Denkershausen             verwenden kann.

Satzung des Trägervereins 

Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen e.V.

Stand: 27.03.2025