Nutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen




Das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen ist eine Einrichtung der Stadt Northeim 


und wird vom "Trägerverein DGH Denkershausen e.V.“ verwaltet.


 


1. Allgemeines


1. Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung und Verbesserung der sozialen 


   und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftsleben der 


   Bürger der  Stadt Northeim und ihrer Ortschaften.


2. Das Dorfgemeinschaftshaus steht insbesondere allen Einwohnern der Stadt zur 


    zweckentsprechenden Benutzung offen. Die Belange der Ortschaft 


    Denkershausen und ihrer Einwohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen. 


    Es steht mit seinen Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeierlichkeiten 


    sowie Vereinen und sonstigen Vereinigungen und  Gruppen für gemeinnützige, 


    sportliche, kulturelle und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, sofern 


    keine personellen oder organisatorischen Belange entgegenstehen.


 


2. Vermietung


1. Terminwünsche für Vermietungen sind so früh wie möglich bei dem 


    Ortsbeauftragten anzumelden.


2. Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Veranstalter Rechte irgendwelcher 


    Art nicht herleiten. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw. der 


    Träger der Veranstaltung mit dem Zweck und dem Charakter des 


    Dorfgemeinschaftshauses nicht zu vereinbaren sind, so entscheidet der 


    Bürgermeister im Benehmen mit dem Ortsbeauftragten endgültig über 


    die Vermietung der Räumlichkeiten.


3. Die Vermietung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu 


    befürchten ist, dass eine konkrete Gefahr hinsichtlich der zu überlassenen 


    Räumlichkeiten insbesondere drohende Sachbeschädigung oder eine 


    Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.


 


3. Miete


1. Das Dorfgemeinschaftshaus wird im Rahmen eines Mietverhältnisses zur 


    Verfügung gestellt.


2. Die Miethöhe richtet sich nach dem aktuellen Miettarifund ist im Voraus zu 


    entrichten..


 


4. Benutzerpflichten


1. Die Mieter dürfen lediglich die für die jeweilige Veranstaltung gestellten Räume 


    nutzen.


2. Das Dorfgemeinschaftshaus darf von den Vereinen und sonstigen Vereinigungen


    nur während der festgesetzten Stunden nur im Beisein eines Verantwortlichen 


    Gruppenleiters genutzt werden. 


3. Die erforderlichen Schlüssel sind zeitgerecht bei dem Ortsbeauftragten 


    abzuholen und nach Vertragsende sofort zurückzugeben. Sie dürfen nicht an 


    andere Gruppen oder Personen weitergegeben werden. Bei Verlust haftet der 


    Nutzer für entstehende Folgekosten.


4. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der 


    Nachtruhe (22.00 – 07.00 Uhr), sind von den Benutzern die entsprechenden 


    gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.


5. Kommerzielle Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung der 


    Stadt  Northeim.


6. Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden.


7. Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Geländes abzustellen.


8. Fundsachen sind dem Ortsbeauftragten zu übergeben.


9. Werden Tische und Stühle benötigt, sind diese vom Mieter selbst aufzustellen 


    und wieder abzuräumen.


10. Das Überlassen der Einrichtung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse 


      und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von der Anmeldepflicht 


      aufgrund anderer Vorschriften (GEMA, Plakatierung u.a.).


 


5. Bewirtschaftung


1.Die Küche des Dorfgemeinschaftshauses kann nur benutzt werden, sofern es im 


    Mietvertrag vereinbart wurde. Vor Nutzung ist das Kücheninventar vom 


    Ortsbeauftragten zu übernehmen und am anderen Tag an den Vorgenannten 


    zurückzugeben. Beschädigte und nicht zurückgegebene Gegenstände sind zu 


    ersetzen.


2. Da das DGH an das Einbecker Brauhaus gebunden ist, sind Bier und 


    bierhaltige Getränke nur über R. Junge, zu beziehen.




3. Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des 


    Gaststättengesetzes zu beachten.


4. Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht auszuschalten und die Heizung 


    auf das Mindestmaß zu reduzieren.


 


6. Einbringen von Einrichtungsgegenständen


    Ausschmückung des Raumes darf nur so erfolgen, dass keine Schäden wie 


    Löcher oder Anstrichbeschädigungen zurückbleiben. Nach der Veranstaltung ist 


    der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Werbung jeglicher Art auf dem 


    Gelände des Dorfgemeinschaftshauses ist nur mit Genehmigung des 


    Trägervereines zulässig.Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit 


    Zustimmung des Trägervereins an den vorgesehenen Flächen angebracht 


    werden.


 


7. Sicherheitsvorschriften


    Die Mieter haben sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten; 


    ins besonders im Notfalle allen Anweisungen der Polizei und Feuerwehr Folge  


    zu leisten.


 


8. Hausrecht


1. Das Hausrecht übt der Bürgermeister der Stadt Northeim oder die durch ihn 


    beauftragte Person aus, in der Regel der Ortsbeauftragte.


2. Den Beauftragten der Stadtverwaltung, insbesondere der Ortsbeauftragten, ist 


    jederzeit zu sämtlichen Räumen Zutritt zu gewähren und ihnen jede 


    Durchführung ihrer Aufsicht für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen.


3. Alle technischen Anlagen dürfen ausschließlich nur von beauftragten Personen 


    bedient werden.


 


9. Haftung


1. Der Trägerverein übergibt das Dorfgemeinschaftshaus dem Mieter in 


    ordnungsgemäßen Zustand.


2. Der Mieter prüft vor Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses die Einrichtung 


    und Gerätschaften auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und 


    Vollständigkeit. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht genutzt werden.


3. Der Mieter hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung 


    vorzuhalten, die auch Freistellungsansprüche mit abdeckt.


4. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese 


    Regelung.


    Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für     


    den sicheren Bauzustand von Gebäuden.


5. Eine Haftung der Stadt Northeim gegenüber den Mietern der Einrichtung und 


    gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ersatzanspruch beruht 


    auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Stadt Northeim.


6. Der Mieter stellt die Stadt Northeim von etwaigen Haftungsansprüchen seiner 


    Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung 


    oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung 


    der überlassenden Einrichtung, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und 


    Anlagen entstehen.


7. Der Mieter verzichtet auf eigen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Northeim 


    und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von 


    Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Northeim und deren Bedienstete oder 


    Beauftragte. Ziffer 7 bleibt davon unberührt.


8. Schadensansprüche gegen die Stadt Northeim, insbesondere wegen einer 


    möglichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung 


    (en) oder abhanden gekommener (auch eigener) Geräte, Materialien, 


    Wertgegenstände, Garderobe usw. sind ausgeschlossen.


 


10. Rücktritt


1. Weichen die jeweiligen Mieter vom Mietzweck ab, kann der Trägerverein den  


    Mietvertrag fristlos kündigen.


2. Die Mieter haben jede beabsichtige Änderung der Veranstaltung sofort 


    mitzuteilen. Der Trägerverein kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn 


    Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 


    durch die Veranstaltung befürchten lassen oder infolge höherer Gewalt die 


    Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.


 


11. Schlussbestimmungen


     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ungültig sein,   


     bleiben die anderen Regelungen weiterhin gültig.


 


Denkershausen, im Mai 2024


 


        Martin Jahn                               P. Gunold                        Ingried Schiefer


      1. Vorsitzender                           2. Vorsitzender                     Schatzmeisterin