Nutzungsordnung
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen
Das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen ist eine Einrichtung der Stadt Northeim
und wird vom "Trägerverein DGH Denkershausen e.V.“ verwaltet.
1. Allgemeines
1. Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung und Verbesserung der sozialen
und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftsleben der
Bürger der Stadt Northeim und ihrer Ortschaften.
2. Das Dorfgemeinschaftshaus steht insbesondere allen Einwohnern der Stadt zur
zweckentsprechenden Benutzung offen. Die Belange der Ortschaft
Denkershausen und ihrer Einwohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen.
Es steht mit seinen Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeierlichkeiten
sowie Vereinen und sonstigen Vereinigungen und Gruppen für gemeinnützige,
sportliche, kulturelle und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, sofern
keine personellen oder organisatorischen Belange entgegenstehen.
2. Vermietung
1. Terminwünsche für Vermietungen sind so früh wie möglich bei dem
Ortsbeauftragten anzumelden.
2. Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Veranstalter Rechte irgendwelcher
Art nicht herleiten. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw. der
Träger der Veranstaltung mit dem Zweck und dem Charakter des
Dorfgemeinschaftshauses nicht zu vereinbaren sind, so entscheidet der
Bürgermeister im Benehmen mit dem Ortsbeauftragten endgültig über
die Vermietung der Räumlichkeiten.
3. Die Vermietung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu
befürchten ist, dass eine konkrete Gefahr hinsichtlich der zu überlassenen
Räumlichkeiten insbesondere drohende Sachbeschädigung oder eine
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
3. Miete
1. Das Dorfgemeinschaftshaus wird im Rahmen eines Mietverhältnisses zur
Verfügung gestellt.
2. Die Miethöhe richtet sich nach dem aktuellen Miettarifund ist im Voraus zu
entrichten..
4. Benutzerpflichten
1. Die Mieter dürfen lediglich die für die jeweilige Veranstaltung gestellten Räume
nutzen.
2. Das Dorfgemeinschaftshaus darf von den Vereinen und sonstigen Vereinigungen
nur während der festgesetzten Stunden nur im Beisein eines Verantwortlichen
Gruppenleiters genutzt werden.
3. Die erforderlichen Schlüssel sind zeitgerecht bei dem Ortsbeauftragten
abzuholen und nach Vertragsende sofort zurückzugeben. Sie dürfen nicht an
andere Gruppen oder Personen weitergegeben werden. Bei Verlust haftet der
Nutzer für entstehende Folgekosten.
4. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der
Nachtruhe (22.00 – 07.00 Uhr), sind von den Benutzern die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
5. Kommerzielle Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung der
Stadt Northeim.
6. Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden.
7. Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Geländes abzustellen.
8. Fundsachen sind dem Ortsbeauftragten zu übergeben.
9. Werden Tische und Stühle benötigt, sind diese vom Mieter selbst aufzustellen
und wieder abzuräumen.
10. Das Überlassen der Einrichtung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse
und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von der Anmeldepflicht
aufgrund anderer Vorschriften (GEMA, Plakatierung u.a.).
5. Bewirtschaftung
1.Die Küche des Dorfgemeinschaftshauses kann nur benutzt werden, sofern es im
Mietvertrag vereinbart wurde. Vor Nutzung ist das Kücheninventar vom
Ortsbeauftragten zu übernehmen und am anderen Tag an den Vorgenannten
zurückzugeben. Beschädigte und nicht zurückgegebene Gegenstände sind zu
ersetzen.
2. Da das DGH an das Einbecker Brauhaus gebunden ist, sind Bier und
bierhaltige Getränke nur über R. Junge, zu beziehen.
3. Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des
Gaststättengesetzes zu beachten.
4. Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht auszuschalten und die Heizung
auf das Mindestmaß zu reduzieren.
6. Einbringen von Einrichtungsgegenständen
Ausschmückung des Raumes darf nur so erfolgen, dass keine Schäden wie
Löcher oder Anstrichbeschädigungen zurückbleiben. Nach der Veranstaltung ist
der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Werbung jeglicher Art auf dem
Gelände des Dorfgemeinschaftshauses ist nur mit Genehmigung des
Trägervereines zulässig.Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit
Zustimmung des Trägervereins an den vorgesehenen Flächen angebracht
werden.
7. Sicherheitsvorschriften
Die Mieter haben sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten;
ins besonders im Notfalle allen Anweisungen der Polizei und Feuerwehr Folge
zu leisten.
8. Hausrecht
1. Das Hausrecht übt der Bürgermeister der Stadt Northeim oder die durch ihn
beauftragte Person aus, in der Regel der Ortsbeauftragte.
2. Den Beauftragten der Stadtverwaltung, insbesondere der Ortsbeauftragten, ist
jederzeit zu sämtlichen Räumen Zutritt zu gewähren und ihnen jede
Durchführung ihrer Aufsicht für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen.
3. Alle technischen Anlagen dürfen ausschließlich nur von beauftragten Personen
bedient werden.
9. Haftung
1. Der Trägerverein übergibt das Dorfgemeinschaftshaus dem Mieter in
ordnungsgemäßen Zustand.
2. Der Mieter prüft vor Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses die Einrichtung
und Gerätschaften auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und
Vollständigkeit. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht genutzt werden.
3. Der Mieter hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
vorzuhalten, die auch Freistellungsansprüche mit abdeckt.
4. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese
Regelung.
Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für
den sicheren Bauzustand von Gebäuden.
5. Eine Haftung der Stadt Northeim gegenüber den Mietern der Einrichtung und
gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ersatzanspruch beruht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Stadt Northeim.
6. Der Mieter stellt die Stadt Northeim von etwaigen Haftungsansprüchen seiner
Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung
oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung
der überlassenden Einrichtung, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und
Anlagen entstehen.
7. Der Mieter verzichtet auf eigen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Northeim
und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Northeim und deren Bedienstete oder
Beauftragte. Ziffer 7 bleibt davon unberührt.
8. Schadensansprüche gegen die Stadt Northeim, insbesondere wegen einer
möglichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung
(en) oder abhanden gekommener (auch eigener) Geräte, Materialien,
Wertgegenstände, Garderobe usw. sind ausgeschlossen.
10. Rücktritt
1. Weichen die jeweiligen Mieter vom Mietzweck ab, kann der Trägerverein den
Mietvertrag fristlos kündigen.
2. Die Mieter haben jede beabsichtige Änderung der Veranstaltung sofort
mitzuteilen. Der Trägerverein kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn
Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch die Veranstaltung befürchten lassen oder infolge höherer Gewalt die
Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ungültig sein,
bleiben die anderen Regelungen weiterhin gültig.
Denkershausen, im Mai 2024
Martin Jahn P. Gunold Ingried Schiefer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeisterin