Nutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen


Das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen ist eine Einrichtung der Stadt Northeim 

und wird vom "Trägerverein DGH Denkershausen e.V.“ verwaltet.

 

1. Allgemeines

1. Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung und Verbesserung der sozialen 

   und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftsleben der 

   Bürger der  Stadt Northeim und ihrer Ortschaften.

2. Das Dorfgemeinschaftshaus steht insbesondere allen Einwohnern der Stadt zur 

    zweckentsprechenden Benutzung offen. Die Belange der Ortschaft 

    Denkershausen und ihrer Einwohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen. 

    Es steht mit seinen Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeierlichkeiten 

    sowie Vereinen und sonstigen Vereinigungen und  Gruppen für gemeinnützige, 

    sportliche, kulturelle und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, sofern 

    keine personellen oder organisatorischen Belange entgegenstehen.

 

2. Vermietung

1. Terminwünsche für Vermietungen sind so früh wie möglich bei dem 

    Ortsbeauftragten anzumelden.

2. Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Veranstalter Rechte irgendwelcher 

    Art nicht herleiten. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw. der 

    Träger der Veranstaltung mit dem Zweck und dem Charakter des 

    Dorfgemeinschaftshauses nicht zu vereinbaren sind, so entscheidet der 

    Bürgermeister im Benehmen mit dem Ortsbeauftragten endgültig über 

    die Vermietung der Räumlichkeiten.

3. Die Vermietung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu 

    befürchten ist, dass eine konkrete Gefahr hinsichtlich der zu überlassenen 

    Räumlichkeiten insbesondere drohende Sachbeschädigung oder eine 

    Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.

 

3. Miete

1. Das Dorfgemeinschaftshaus wird im Rahmen eines Mietverhältnisses zur 

    Verfügung gestellt.

2. Die Miethöhe richtet sich nach dem aktuellen Miettarifund ist im Voraus zu 

    entrichten..

 

4. Benutzerpflichten

1. Die Mieter dürfen lediglich die für die jeweilige Veranstaltung gestellten Räume 

    nutzen.

2. Das Dorfgemeinschaftshaus darf von den Vereinen und sonstigen Vereinigungen

    nur während der festgesetzten Stunden nur im Beisein eines Verantwortlichen 

    Gruppenleiters genutzt werden. 

3. Die erforderlichen Schlüssel sind zeitgerecht bei dem Ortsbeauftragten 

    abzuholen und nach Vertragsende sofort zurückzugeben. Sie dürfen nicht an 

    andere Gruppen oder Personen weitergegeben werden. Bei Verlust haftet der 

    Nutzer für entstehende Folgekosten.

4. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der 

    Nachtruhe (22.00 – 07.00 Uhr), sind von den Benutzern die entsprechenden 

    gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

5. Kommerzielle Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung der 

    Stadt  Northeim.

6. Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden.

7. Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Geländes abzustellen.

8. Fundsachen sind dem Ortsbeauftragten zu übergeben.

9. Werden Tische und Stühle benötigt, sind diese vom Mieter selbst aufzustellen 

    und wieder abzuräumen.

10. Das Überlassen der Einrichtung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse 

      und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von der Anmeldepflicht 

      aufgrund anderer Vorschriften (GEMA, Plakatierung u.a.).

 

5. Bewirtschaftung

1.Die Küche des Dorfgemeinschaftshauses kann nur benutzt werden, sofern es im 

    Mietvertrag vereinbart wurde. Vor Nutzung ist das Kücheninventar vom 

    Ortsbeauftragten zu übernehmen und am anderen Tag an den Vorgenannten 

    zurückzugeben. Beschädigte und nicht zurückgegebene Gegenstände sind zu 

    ersetzen.

2. Da das DGH an das Einbecker Brauhaus gebunden ist, sind Bier und 

    bierhaltige Getränke nur über R. Junge, zu beziehen.


3. Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des 

    Gaststättengesetzes zu beachten.

4. Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht auszuschalten und die Heizung 

    auf das Mindestmaß zu reduzieren.

 

6. Einbringen von Einrichtungsgegenständen

    Ausschmückung des Raumes darf nur so erfolgen, dass keine Schäden wie 

    Löcher oder Anstrichbeschädigungen zurückbleiben. Nach der Veranstaltung ist 

    der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Werbung jeglicher Art auf dem 

    Gelände des Dorfgemeinschaftshauses ist nur mit Genehmigung des 

    Trägervereines zulässig.Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit 

    Zustimmung des Trägervereins an den vorgesehenen Flächen angebracht 

    werden.

 

7. Sicherheitsvorschriften

    Die Mieter haben sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten; 

    ins besonders im Notfalle allen Anweisungen der Polizei und Feuerwehr Folge  

    zu leisten.

 

8. Hausrecht

1. Das Hausrecht übt der Bürgermeister der Stadt Northeim oder die durch ihn 

    beauftragte Person aus, in der Regel der Ortsbeauftragte.

2. Den Beauftragten der Stadtverwaltung, insbesondere der Ortsbeauftragten, ist 

    jederzeit zu sämtlichen Räumen Zutritt zu gewähren und ihnen jede 

    Durchführung ihrer Aufsicht für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen.

3. Alle technischen Anlagen dürfen ausschließlich nur von beauftragten Personen 

    bedient werden.

 

9. Haftung

1. Der Trägerverein übergibt das Dorfgemeinschaftshaus dem Mieter in 

    ordnungsgemäßen Zustand.

2. Der Mieter prüft vor Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses die Einrichtung 

    und Gerätschaften auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und 

    Vollständigkeit. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht genutzt werden.

3. Der Mieter hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung 

    vorzuhalten, die auch Freistellungsansprüche mit abdeckt.

4. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese 

    Regelung.

    Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für     

    den sicheren Bauzustand von Gebäuden.

5. Eine Haftung der Stadt Northeim gegenüber den Mietern der Einrichtung und 

    gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ersatzanspruch beruht 

    auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Stadt Northeim.

6. Der Mieter stellt die Stadt Northeim von etwaigen Haftungsansprüchen seiner 

    Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung 

    oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung 

    der überlassenden Einrichtung, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und 

    Anlagen entstehen.

7. Der Mieter verzichtet auf eigen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Northeim 

    und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von 

    Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Northeim und deren Bedienstete oder 

    Beauftragte. Ziffer 7 bleibt davon unberührt.

8. Schadensansprüche gegen die Stadt Northeim, insbesondere wegen einer 

    möglichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung 

    (en) oder abhanden gekommener (auch eigener) Geräte, Materialien, 

    Wertgegenstände, Garderobe usw. sind ausgeschlossen.

 

10. Rücktritt

1. Weichen die jeweiligen Mieter vom Mietzweck ab, kann der Trägerverein den  

    Mietvertrag fristlos kündigen.

2. Die Mieter haben jede beabsichtige Änderung der Veranstaltung sofort 

    mitzuteilen. Der Trägerverein kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn 

    Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

    durch die Veranstaltung befürchten lassen oder infolge höherer Gewalt die 

    Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

11. Schlussbestimmungen

     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ungültig sein,   

     bleiben die anderen Regelungen weiterhin gültig.

 

Denkershausen, im Mai 2024

 

        Martin Jahn                               P. Gunold                        Ingried Schiefer

      1. Vorsitzender                           2. Vorsitzender                     Schatzmeisterin